2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 20. März 2024 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 3'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess die Angeklagte mit Schreiben vom 13. April 2024 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, das Festhalten am Strafbefehl.