4.5. Das Verschulden des Angeklagten wiegt insgesamt ausserordentlich schwer. Nachdem bei der fünften Widerhandlung sowie beim letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommen von CHF 123'200.00 die Busse gemäss aktuellem Bussentarif bereits CHF 5'000.00 beträgt, müsste die Busse diesen Betrag bei der sechsten Widerhandlung überschreiten. Nachdem die in § 235 Ab. 1 lit. c StG statuierte maximale Bussenhöhe von CHF 10'000.00 (bei beiden Ehegatten zusammen) jedoch bereits erreicht und keine weitere verschuldensabhängige Erhöhung mehr möglich ist, ist die Busse wie vom KStA beantragt auf CHF 5'000.00 festzusetzen. -9-