4.4. Aufgrund der Vorstrafen musste dem Angeklagten klar sein, dass eine weitere Säumnis erneut zu einer Strafe führen muss. Dessen ungeachtet hat er sich nicht im erforderlichen Mass – er selbst spricht von einer gewissen Gleichgültigkeit – um die Steuererklärung gekümmert, was eine nahezu grenzenlose Uneinsichtigkeit in das fehlbare Verhalten zum Ausdruck bringt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er trotz drohender gravierender strafrechtlicher Konsequenzen erneut die Steuererklärung nicht einreichte. Der Angeklagte nimmt seine Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung offensichtlich nicht ernst. Auch das ist strafschärfend zu gewichten.