4. 4.1. Der Angeklagte und seine Ehegattin haben seit dem Jahr 2001 ununterbrochen keine Steuererklärung eingereicht. Anrechenbar sind für die Bussenbemessung hier aber praxisgemäss nur fünf Vorstrafen. Bei der sechsten -8- Widerhandlung wird die Busse im Einzelfall verschuldensabhängig bemessen.