3.2.3. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte seit 2001 nie eine Steuererklärung einreichte, liegen seine finanziellen Verhältnisse weitgehend im Dunkeln. Ein Abstellen auf die Angaben des Angeklagten zum Einkommen und damit zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. seiner Strafempfindlichkeit ist deshalb nicht möglich, was ausschliesslich er selbst zu verantworten hat. Die Einschätzung des steuerbaren Einkommens des Angeklagten nach Ermessen ist hinzunehmen und dementsprechend das Einkommen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung zu berücksichtigen. Davon kann für die Beurteilung der Strafempfindlichkeit nicht abgewichen werden.