3.2.2. Der Angeklagte hält fest, die Busse sei völlig unverhältnismässig und insbesondere im Vergleich zum tatsächlichen Einkommen viel zu hoch. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gemeindesteueramt dem Angeklagten und seiner Ehegattin ein steuerbares Einkommen von über CHF 123'800.00 (recte: CHF 123'200.00) zurechnen könne. Der Bruttolohn als Metzger betrage monatlich CHF 1'600.00 und seine Ehegattin verdiene in einem 50 %- Pensum monatlich CHF 2'700.00 brutto.