So sind trotz Berufsunfällen insbesondere keine der Erwerbsunfähigkeit entsprechende Renten bekannt. Der Einwand des Angeklagten ist unzureichend -6- substantiiert und als blosse Schutzbehauptung zu werten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte während der letzten Mahnfrist überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. Demnach ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände des Angeklagten unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2022 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen.