1.3.3. Mit der vom Angeklagten geltend gemachten langjährigen teilweisen Arbeitsunfähigkeit lässt sich nicht nachweisen, dass er vom 29. Oktober 2023 bis 17. November 2023 (letzte Frist) nicht in der Lage war, die Steuererklärung 2022 auszufüllen und einzureichen, ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Angeklagten, die ihm die Einreichung der Steuererklärung verunmöglicht hätte. So sind trotz Berufsunfällen insbesondere keine der Erwerbsunfähigkeit entsprechende Renten bekannt.