3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 14. Dezember 2023 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit undatiertem Schreiben, (dem KStA, Bezug, am 12. Januar 2024 zugegangen) Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 18. März 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 22. Mai 2024 (Eingang beim Spezialverwaltungsgericht am 21. Mai 2024) erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: