3. Nachdem der Angeklagte an der Verhandlung beantragt hat, die vom KStA beantragte Busse von CHF 4'040.00 sei auf CHF 2'000.00 herabzusetzen, diese jedoch nur auf CHF 2'100.00 reduziert wird, unterliegt der Angeklagte zu rund 1/20. Aufgrund der Geringfügigkeit des Unterliegens ist von der Kostenverlegung auf den Angeklagten zu verzichten. Die Kosten werden zur Staatskasse genommen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 2'100.00 verurteilt.