4.4. Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Nachdem bei der fünften Widerhandlung sowie bei einem Einkommen zwischen CHF 30'000.00 und -9- CHF 40'000.00 die Busse gemäss aktuellem Bussentarif bereits CHF 2'000.00 beträgt, muss die Busse diesen Betrag bei der sechsten Widerhandlung überschreiten. Angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und seiner erhöhten Strafempfindlichkeit ist die Busse lediglich leicht zu erhöhen und auf CHF 2'100.00 festzusetzen. - 10 -