Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Angeklagte mit seiner neu aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bereits wieder erzielen kann. Die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten hat sich damit gegenüber dem der Busse zu Grunde gelegten, nach Ermessen veranlagtem Einkommen 2021 von CHF 57'842.00 auf unter CHF 40'000.00 reduziert bzw. seine Strafempfindlichkeit hat sich entsprechend erhöht.