3.2.3. Es ist glaubhaft, dass sich das aktuelle Einkommen des Angeklagten gegenüber dem bei der Bussenbemessung berücksichtigten Einkommen reduziert hat, dies insbesondere auch deshalb, als die bisherige Arbeitgeberin in Konkurs gefallen ist und dem Angeklagten mehrere Monatslöhne nicht ausbezahlt worden sind. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Angeklagte mit seiner neu aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bereits wieder erzielen kann.