1.4.4. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2022 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Zudem legt der Angeklagte nicht dar, weshalb er keine Drittperson mit der Einreichung der Steuererklärung oder eines Fristerstreckungsgesuches beauftragen konnte. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2022 verletzt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.