Seit März 2024 sei er mit einer Einzelunternehmung selbständig erwerbstätig. Der Angeklagte hält fest, er habe die Steuererklärung(en) nicht ausfüllen können, weil ihm unter anderem die -6- Lohnausweise, Lohnabrechnungen und die Lohnzahlungen gefehlt hätten (Protokoll).