3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 23. November 203 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 4'040.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 17. Mai 2024 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: