1.3.5. Nichts zu Gunsten des Angeklagten lässt sich denn auch aus der als Beilage zur Einsprache eingereichten, von einem "B._____" verfasste Bekanntmachung/Eidesstattliche Erklärung ableiten. Es ist nicht ersichtlich, wie diese persönliche Erklärung eines Dritten den nicht vertretenen Angeklagten betreffen könnte. 1.4. Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2022 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2022 verletzt. -9-