1.3.3.2. Der durch die Steuerbehörden erlassene Strafbefehl gilt als Urteil, falls nicht Einsprache erhoben wird (§ 248 Abs. 1 StG). Vorliegend hat der Angeklagte Einsprache erhoben, womit der Strafbefehl wirksam aufgehoben worden ist. Die Vorinstanz erachtete den Erlass eines neuen Strafbefehls als nicht geboten und erhob Anklage beim Spezialverwaltungsgericht. Der Strafbefehl gilt demnach grundsätzlich als Anklageschrift.