1.3.2.4. Der Einwände des Angeklagten sind daher nicht relevant und vermögen die Nichteinreichung der Steuererklärung nicht zu begründen. 1.3.3. 1.3.3.1. Weiter wird vorgebracht, der Strafbefehl sei von der verfügenden Behörde nicht rechtsgültig unterzeichnet worden.