1.3.2.2. Die Haltung des Angeklagten, wonach die Behörden sich ihm gegenüber als solche zu verifizieren hätten, ist nicht massgeblich. Vielmehr gilt das von ihm sinngemäss als richtig bezeichnete Vorgehen im vorliegenden, vom öffentlichen Recht bestimmten Verfahren nicht. Wie in Erw. I.1. ausgeführt, ist das KStA zur Durchführung des Strafbefehlsverfahrens und zur -7- Ausfällung von Strafbefehlen zuständig. Eine stillschweigende Anerkennung der vom Angeklagten vorgebrachten – nicht abschliessend definierten – Rechtsgrundlagen ist weder möglich noch erfolgt. Anwendbar ist – wie ausgeführt – das geltende schweizerische und aargauische Recht.