1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 12. Oktober 2023 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Mit der Rücksendung einer leeren, nicht unterzeichneten Steuererklärung (vgl. Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes Q._____ 15. Januar 2024) wird die Deklarationspflicht nicht erfüllt. Der Angeklagte hat als im Kanton Aargau steuerpflichtige Person (§ 16 f. StG) fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen.