1.2. Die Auffassung des Angeklagten, wonach die hiesige Rechtsordnung für ihn nicht gelten sollte, ist unzutreffend. Der Angeklagte unterliegt den Schweizer Gesetzen. Die unterschiedlichen Einwände des Angeklagten betreffend anwendbarem Recht (insbesondere Militärgesetzgebung oder UCC [Uniform Commercial Code]) sind nicht relevant. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).