I. 1. 1.1. Der Angeklagte macht sinngemäss geltend, die schweizerische Rechtsordnung sei vorliegend nicht anwendbar. So wurde auf dem Couvert mit der retournierten Vorladung ein Kleber angebracht, wonach in "der militärisch besetzten Zone von der US Firma Schweizerischen Eidgenossenschaft (…) durch die US-Armee ausschliesslich das Militärgesetz" anwendbar sei. In der Fussnote der Einsprache wurden "UCC Doc. ♯ 1-308 und UCC ♯ 1-103 und UCC Doc ♯ 2000043135 und UCC Doc ♯ 2012127914" genannt. Der Angeklagte führte in der Einsprache sodann aus, die Behörden handelten im "rechtsfreien Raum".