2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine ausgefüllte Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 30. November 2023 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 4'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 12. April 2024 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: