1.7. 1.7.1. Das Spezialverwaltungsgericht kommt bei der Überprüfung der angefochtenen Busse zum Schluss, dass die vom Regio Steueramt Q._____ gestellte Auflage nicht erfüllbar war und von einer Bestrafung des Angeklagten abzusehen ist. 1.7.2. Unter Würdigung aller Umstände sind im vorliegenden Strafverfahren die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands nicht erfüllt. - 10 - 2. Der Angeklagte ist dementsprechend mangels Tatbestandsmässigkeit vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen. - 11 -