1.6.3. Das Regio Steueramt Q._____ hat das Recht, Auflagen zu erteilen und hat zu Recht gemahnt. Die nicht erfüllte bzw. objektiv nicht erfüllbare Auflage wurde korrekterweise im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft bzw. das Veranlagungsverfahren fortgesetzt. Die Konsequenz der Nichteinreichung des einverlangten Kaufvertrages war und musste die Nichtgewährung des Abzugs als Liegenschaftsunterhaltskosten sein und mitnichten die Bestrafung des Angeklagten mit einer Ordnungsbusse, zumal dem Angeklagten – wie ausgeführt – keine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden kann.