1.6. 1.6.1. Das KStA wirft dem Angeklagten eine Verfahrenspflichtverletzung durch fehlende Mitwirkung bzw. Nichtbefolgung der Auflage vor. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So hat der Angeklagte im Rahmen des Möglichen seine Mitwirkungspflichten erfüllt, indem er bereits bei der Steuererklärung die "Kostenbestätigung Benutzung Enthärtungsanlage 2021" deklariert hatte und die "Verlängerung der Benutzer Vereinbarung Nr. 2528" vor der Aufforderung zur Einreichung einer Aktenergänzung einreichte.