Indes gilt es zu beachten, dass eine allfällige Ermessensveranlagung nicht ohne weiteres dahinfällt, wenn von einer Bestrafung der Verfahrenspflichtverletzung wegen Unzulässigkeit der Auflage abgesehen wird. Vielmehr sind die Mängel der Anordnung im Rechtsmittelverfahren gegen die Veranlagung zu rügen (BGer 2C_201/2014, Erw. 6.4 = StR 2015, S. 176 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 235 StG N 82).