1.5.2. Erhebt der Mitwirkungspflichtige im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die ihm unter Androhung der Busse auferlegten Mitwirkungspflichten Einwendungen, dürfen die Rechtsmittelinstanzen die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Mitwirkungspflichten frei überprüfen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 235 StG N 81).