Im Sinne eines blossen (Un-)Tätigkeitsdelikts genügt es gemäss § 235 Abs. 1 StG zur Verwirklichung des Straftatbestands, dass der Täter einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des StG oder einer aufgrund des StG getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung nicht nachkommt. Die Strafbarkeit rechtfertigt sich dadurch, dass die mitwirkungspflichtige Person trotz Mahnung die ihr gegenüber eröffnete Verfügung negiert und die von ihr verlangte Handlung nicht vornimmt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 235 StG N 4). -8-