1.5. 1.5.1. Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung gemäss § 235 Abs. 1 StG besteht darin, dass der Täter die erforderlichen Massnahmen nicht ergreift bzw. in Bezug auf die Einreichung von zusätzlichen Unterlagen zur Steuererklärung untätig bleibt. Im Sinne eines blossen (Un-)Tätigkeitsdelikts genügt es gemäss § 235 Abs. 1 StG zur Verwirklichung des Straftatbestands, dass der Täter einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des StG oder einer aufgrund des StG getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung nicht nachkommt.