Anlässlich der Verhandlung ergänzte der Angeklagte, er habe der Leiterin des Regio Steueramtes Q._____ mitgeteilt, dass er keinen Kaufvertrag habe, sondern nur einen Mietvertrag. Das Gerät sei nicht in seinem Eigentum, sondern zur Nutzung bei ihm (Protokoll). 1.4.2. Das Regio Steueramt Q._____ hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 fest, der Telefonkontakt habe zwar stattgefunden, jedoch sei der Leiterin des Regio Steueramtes Q._____ vom Angeklagten versichert worden, dass er ihr den Kaufvertrag zukommen lasse bzw. selbst eine Quittung erstelle. Es seien jedoch keine weiteren Unterlagen eingereicht worden.