1.4. 1.4.1. Der Angeklagte brachte in seiner Einsprache vor, es habe nie die Absicht bestanden, fahrlässig oder vorsätzlich zu handeln. Die vorhandenen Unterlagen zur Entkalkungsanlage seien eingereicht worden. Die Leiterin des Regio Steueramtes Q._____ sei zwei Mal telefonisch vom Angeklagten darauf aufmerksam gemacht worden, dass betreffend Aktenergänzung Steuererklärung 2021 keine weiteren Unterlagen nachgereicht werden könnten. Zudem hätten in der Vergangenheit über den bestrittenen Abzug (Liegenschaftsunterhaltskosten durch B._____ AG) nie Beanstandungen bestanden.