1.2.3. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2021 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.______. Somit war er verpflichtet, dem Regio Steueramt Q._____ die Aktenergänzung zur Steuererklärung 2021 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde gemahnt, was er nicht bestreitet.