Abhängig von den Umständen im Einzelfall können entweder mündliche oder schriftliche Auskünfte eingeholt oder kann die Vorlage von Beweismitteln (Bescheinigungen, Geschäftsunterlagen, Aufstellungen usw.) verlangt werden. Solange sich die Veranlagungsbehörde bei der Verfahrensleitung von sachlichen, namentlich auch von verfahrensökonomischen Überlegungen leiten lässt und den Steuerpflichtigen nicht ungerechtfertigt benachteiligt, steht es diesem nicht zu, einen anderen Verfahrensablauf zu verlangen und sich seinen Mitwirkungspflichten zu entziehen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 182 StG N 16 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).