Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgebots kann sie nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Auskünfte und Unterlagen sie einholen bzw. ob sie eine Prüfung in den Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen vornehmen oder die Unterlagen einverlangen will. Abhängig von den Umständen im Einzelfall können entweder mündliche oder schriftliche Auskünfte eingeholt oder kann die Vorlage von Beweismitteln (Bescheinigungen, Geschäftsunterlagen, Aufstellungen usw.) verlangt werden.