5. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 10. Juli 2023 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 30.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 6. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 6. August 2023 Einsprache. 7. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 beantragte das Regio Steueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 8. Am 19. Januar 2024 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.