1.2. Der Ehegatte der Angeklagten war Alleineigentümer der Liegenschaften STW aaa, MIT bbb und MIT ccc. Im Jahr 2022 verkaufte er sein Eigentum (vgl. Kaufvertrag vom 16. Dezember 2022). Mit der Veräusserung wurde der Ehegatte der Angeklagten für den Grundstückgewinn steuerpflichtig. Demgegenüber war die Angeklagte nicht Eigentümerin dieser Liegenschaften. Damit traf sie auch keine Verfahrenspflicht, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q._____ die Grundstückgewinnsteuererklärung 2022 einzureichen. 1.3. Folglich hat die Angeklagte nicht gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen und ist dementsprechend freizusprechen. -5-