2. Da dem zuständigen Gemeindesteueramt Q._____ innert Mahnfrist keine Grundstückgewinnsteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 21. September 2023 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 125.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q.______ die Abweisung der Einsprache.