3.3. Nachdem sich der Angeklagte weder zur Bussenhöhe noch zur angedrohten Erhöhung der Busse geäussert hat, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 125.00 androhungsgemäss auf CHF 250.00 zu erhöhen. -8- III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.