1.3.5. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung für Grundstückgewinne 2022 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung 2022 verletzt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.