Der Angeklagte hat anderseits weder mit seinen allgemeinen Ausführungen noch mittels schriftlicher Beweismittel glaubhaft darlegen oder nachweisen können, dass er die Kaufverträge oder die Grundstückgewinnsteuererklärung 2022 rechtzeitig dem Gemeindesteueramt Q._____ eingereicht hat. Die Einwände des Angeklagten sind daher als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, erweisen sich als unbehelflich und vermögen die Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung 2022 bzw. eines Fristerstreckungsgesuchs nicht zu begründen.