1.3.4. Es sind einerseits keine Gründe ersichtlich, dass das Gemeindesteueramt wahrheitswidrig behaupten sollte, die verlangten Unterlagen nicht erhalten zu haben. Der Angeklagte hat anderseits weder mit seinen allgemeinen Ausführungen noch mittels schriftlicher Beweismittel glaubhaft darlegen oder nachweisen können, dass er die Kaufverträge oder die Grundstückgewinnsteuererklärung 2022 rechtzeitig dem Gemeindesteueramt Q._____ eingereicht hat.