1.2. Der Angeklagte war Alleineigentümer der Liegenschaften STW XY, MIT XX und MIT XZ. Im Jahr 2022 verkaufte er sein Eigentum (vgl. Kaufvertrag vom tt.mm. 2022). Mit der Veräusserung (Datum der öffentlichen Beurkundung) wurde der Angeklagte für den Grundstückgewinn steuerpflichtig. Damit traf ihn auch die Verfahrenspflicht, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q._____ die Grundstückgewinnsteuererklärung 2022 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 2. Juni 2023 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.