1. Am 23. Februar 2023 wurde A.____(nachfolgend Angeklagter) die Grundstückgewinnsteuererklärung 2022 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 26. April 2023 erstmals gemahnt. Am 2. Juni 2023 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung 2022 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.