zur Steuererklärung 2020 wurde die Busse zu Recht um CHF 40.00 auf CHF 440.00 geschärft (§ 181 und 182 StG). Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 440.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. 5. Für den Aufwand im Zusammenhang mit der "Missachtung der eingereichten Unterlagen und hinwegsetzen über die geltenden Regelungen", "Umbuchungskosten" sowie "Gebühren" macht der Angeklagte einen zu ersetzenden Schaden von insgesamt CHF 3'585.70 geltend.