1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2022 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.______. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q.______ die Steuererklärung 2022 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 29. August 2023 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.