3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 2. Oktober 2023 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 440.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 3. November 2023 Einsprache. 5. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 ergänzte der Angeklagte seine Einsprache. 6. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q.______ die Abweisung der Einsprache. 7. Am 21. März 2024 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: