3.2.3. Vorab ist festzustellen, dass die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 nicht eingereicht wurden. Der in der Einsprache behauptete Nachweis eines tieferen Einkommens gestützt auf ihre Steuererklärungen kann dementsprechend von der Angeklagten gar nicht geführt werden. Gemäss Veranlagungsverfügung vom 17. August 2023 beträgt das letzte rechtskräftige steuerbare Einkommen CHF 136'300.00, so dass für die Bussenbemessung auf dieses höhere Einkommen mit der Folge einer Bussenerhöhung abzustellen wäre. Da das KStA jedoch keinen Antrag auf Erhöhung der Busse gestellt hat, ist zu Gunsten der Angeklagten auf ein relevantes Einkommen von CHF 125'100.00 abzustellen.