1.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einwand unbehelflich ist und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2021 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermag. 1.4.7. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2021 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches -8- verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2021 verletzt.